Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 25.01.2006 - Az. 21 O 4177/04
Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten und Inhalten (hier: Kartenkacheln von Stadtplänen) stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Für eine Zurrechnung i.S.d. § 100 UrhG ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die "Unternehmensbezogenheit" der verletzenden Handlung in die Vorschrift des § 100 Satz 1 UrhG hinein zu lesen.
UrhG §§ 15, 16, 97 Abs. 1, 100 Satz 1
Leitsätze:*1. Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten und Inhalten (hier: Kartenkacheln von Stadtplänen) stellt eine
Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.
2. Für eine Zurechnung einer rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 100 UrhG ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
die "Unternehmensbezogenheit" der verletzenden Handlung in die Vorschrift des § 100 Satz 1 UrhG hinein zu lesen.
3. Auf Grund der Umstände eines Downloads von urheberrechtlich geschützten Daten und Inhalten, der geschäftlichen Tätigkeit des in
Anspruch genommenen Inhabers des Unternehmens (vgl. § 100 UrhG) und des Umfanges sowie Art der konkret heruntergeladenen Daten kann der
erste Anschein für einen Unternehmensbezug der angegriffenen Verletzungshandlung sprechen.
4. Hierbei können sowohl die Menge der heruntergeladenen Daten und die hierfür benötigte Zeit als auch die Umstände des Herunterladens
(hier: Fertigung eines speziellen Programms, um das systematische Auslesen der Daten zu ermöglichen) die Annahme, ein
dienstlicher Internetanschluss sei nur gelegentlich der Diensttätigkeit eines Beschäftigten, inhaltlich jedoch für dessen private
Belange benutzt worden, wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Lässt zudem die Art der Auswahl von Daten eher auf eine Ergänzung eines bereits
bestehenden Datenbestandes eines Unternehmens (hier: anscheindend systematisches Herunterladen von Kartenmaterial einer Region mit einer
Erstreckung von 50 km), denn auf die Beschaffung von Datenmaterial zur persönlichen Verwendung schließen und erscheinen die Daten für
die Unternehmenszwecke des in Anspruch Genommenen als verwendbar, spricht dies ebenfalls für eine Unternehmensbezogenheit.
MIR 2006, Dok. 161
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/378
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