Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24
Scraping - EUR 3.000,00 Gesamtstreitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen einem Facebook-Datenleck
GKG §§ 63 Satz 1 Nr. 2, 68
Leitsätze:*1. Der Streitwert bei Verfahren, in denen wegen des Facebook-Datenlecks auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht werden, beträgt im Regelfall 3.000 €.
2. Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist eine reformatio in peuis möglich.
3. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2014 - 10 W 48/14,; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19; OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 - 25 W 587/20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2008 - 5 OA 185/07).
Vgl. zur Thematik auch den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 11.07.2024 - 6 W 46/24 (EUR 3.000,00 Streitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen Deezer-Datenleck)
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.08.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3395
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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