MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Datenschutzrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24

Scraping - EUR 3.000,00 Gesamtstreitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen einem Facebook-Datenleck

GKG §§ 63 Satz 1 Nr. 2, 68

Leitsätze:*

1. Der Streitwert bei Verfahren, in denen wegen des Facebook-Datenlecks auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht werden, beträgt im Regelfall 3.000 €.

2. Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist eine reformatio in peuis möglich.

3. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2014 - 10 W 48/14,; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19; OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 - 25 W 587/20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2008 - 5 OA 185/07).

MIR 2024, Dok. 066


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 2 sind die Leitsätze des Gerichts. Der Senat weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2023 - 6 W 40/23) ab und merkt an: "Dies gilt für das vorliegende Verfahren und vergleichbare Verfahren. Der Senat wird dies nunmehr - sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen - in Verfahren der vorliegenden Art betreffend Facebook-Scraping-Fällen regelmäßig praktizieren, unabhängig davon, ob bei identischem Rechtsschutzziel eine Aufspaltung der Anträge den Anschein eines umfangreicheren Prozessstoffs suggerieren soll".

Vgl. zur Thematik auch den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 11.07.2024 - 6 W 46/24 (EUR 3.000,00 Streitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen Deezer-Datenleck)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.08.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3395

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige