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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C‑296/23

dm-drogerie markt - Zur Irreführung bei einer Werbung mit der Angabe "hautfreundlich" für ein Biozidprodukt (Desinfektionsmittel)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 72 Abs. 3 Satz 2; UWG § 3, 3a, 8 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Angabe "hautfreundlich" für ein Biozidprodukt in der Werbung hat eine positive Konnotation und ist ohne die Erwähnung jeglicher Risiken geeignet, die schädlichen Nebenwirkungen dieses Produkts zu relativieren oder anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend im Sinne von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012.

2. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ist dahin auszulegen, dass der Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinne dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der - wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.

MIR 2024, Dok. 050


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.06.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3379

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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