Rechtsprechung
OLG Hamburg, Beschluss vom 7.07.2006 - Az. 1 U 75/06
Nimmt eine Bank eine Überweisung vor, ohne dass ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliegt, so erwirbt sie einen Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger, ohne dass es auf dessen Kenntnis vom Fehlen des Überweisungsauftrags ankommt. Eine derartige Konstellation kann beim Phishing gegeben sein.
Leitsätze:*
1. Nimmt eine Bank eine Überweisung vor, ohne dass ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliegt, so erwirbt sie
einen Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger, ohne dass es auf dessen Kenntnis vom Fehlen
des Überweisungsauftrags ankommt.
2. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn die den Gutschriften zugrunde liegenden Überweisungen nicht von
zeichungsberechtigten Inhabern der Konten stammten, zu deren Lasten die Zahlungen erfolgt sind, sondern wenn die betreffenden
Beträge im Wege des sogenannten Phishing (illegale Beschaffung von Zugangsdaten zum Online-Banking) durch Unbefugte transferiert
worden sind.
3. Indem sich ein Kontoinhaber verpflichtet, sein Konto zur Einzahlung von Beträgen zur Verfügung zu stellen, auf die er
(als sog. Finanzagent im Rahmen des Phishing) keinen eigenen Anspruch hatte, handelt dieser auf fremde und nicht auf eigene Rechnung.
Wenn insoweit eine Falschangabe im Rahmen des Kontoeröffnungsantrags vorliegt, kann darin ein wichtiger Grund zur Kündigung
seitens der kontoführenden Bank liegen.
MIR 2006, Dok. 160
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/377
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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