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Rechtsprechung



LG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2006 - Az. 312 T 6/06

Kann der Anrufer (Werbetreibende) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sein (Leistungs-) Angebot im konkreten Interessenbereich des Angerufenen liegt, ist ein vermutetes Einverständnis des Angerufenen (Unternehmers) nicht anzunehmen. Ein Anruf zu Werbezwecken bei einem Unternehmer stellt grundsätzlich einen Eingriff in das "Recht am Unternehmen" dar.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7

Leitsätze:*

1. Ein Anruf zu Werbezwecken bei einem Unternehmer stellt grundsätzlich einen Eingriff in das "Recht am Unternehmen" dar, gegen den sich der Unternehmer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zur Wehr setzen kann.

2. Auch im gewerblichen Bereich oder bei der Ausübung eines selbstständigen Berufes (hier: selbstständig niedergelassener Rechtsanwalt) sind telefonische Anrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres hinzunehmen, da sie mit Blick auf die Störung der beruflichen Tätigkeit ebenfalls als belästigend empfunden werden können. Anders als beim Verbraucher kann die Interessenlage hier allerdings dann anders sein, wenn der Anruf im konkreten Interessenbereich des Angerufenen liegt und damit von einem vermuteten Einverständnis auszugehen ist.

3. Kann der Anrufer (Werbetreibende) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sein (Leistungs-) Angebot im konkreten Interessenbereich des Angerufenen liegt, ist ein vermutetes Einverständnis des Angerufenen (Unternehmers) nicht anzunehmen.

MIR 2006, Dok. 146


Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Bahr, Hamburg ( http://www.dr-bahr.com). Dr. Bahr war an dem Verfahren persönlich beteiligt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/363

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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