Rechtsprechung
LG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2006 - Az. 312 T 6/06
Kann der Anrufer (Werbetreibende) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sein (Leistungs-) Angebot im konkreten Interessenbereich des Angerufenen liegt, ist ein vermutetes Einverständnis des Angerufenen (Unternehmers) nicht anzunehmen. Ein Anruf zu Werbezwecken bei einem Unternehmer stellt grundsätzlich einen Eingriff in das "Recht am Unternehmen" dar.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7
Leitsätze:*1. Ein Anruf zu Werbezwecken bei einem Unternehmer stellt grundsätzlich einen Eingriff
in das "Recht am Unternehmen" dar, gegen den sich der Unternehmer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zur Wehr setzen kann.
2. Auch im gewerblichen Bereich oder bei der Ausübung eines selbstständigen Berufes (hier: selbstständig niedergelassener Rechtsanwalt) sind
telefonische Anrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres hinzunehmen, da sie mit Blick auf die Störung der beruflichen Tätigkeit
ebenfalls als belästigend empfunden werden können. Anders als beim Verbraucher kann die Interessenlage hier allerdings dann
anders sein, wenn der Anruf im konkreten Interessenbereich des Angerufenen liegt und damit von einem vermuteten Einverständnis auszugehen ist.
3. Kann der Anrufer (Werbetreibende) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sein (Leistungs-) Angebot im konkreten Interessenbereich
des Angerufenen liegt, ist ein vermutetes Einverständnis des Angerufenen (Unternehmers) nicht anzunehmen.
MIR 2006, Dok. 146
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/363
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Landgericht München I, MIR 2023, Dok. 084
Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie - Zur Zulässigkeit der Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als "Zentrum"
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2023 - 6 U 4/23, MIR 2023, Dok. 046
Seigniorage-Einkünfte der EZB stammen nicht aus der Nutzung des Werks - Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2024, Dok. 021
Bewertungsdarstellung von Yelp zulässig - Gewerbetreibende müssen Kritik an ihren Leistungen und deren öffentliche Erörterung grundsätzlich hinnehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 004
Influencer III - Fördert eine Influencerin durch einen Bericht den Absatz eines fremden Unternehmens, ist dies grundsätzlich kennzeichnungspflichtig, wenn ihr die betreffenden Waren oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, MIR 2022, Dok. 017