Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.06.2006 - Az. I ZR 75/03
Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 435
Leitsätze:*1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen
und ausgedruckt werden können.
2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
3. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehört zu den in dem Medium Internet
üblichen Gepflogenheiten. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die
sich für ihre Bestellung des internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.
MIR 2006, Dok. 143
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/360
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 093
LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit einer, dem Informationsgehalt nach einem Prüfzeichen entsprechenden Angabe
OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23, MIR 2024, Dok. 030
Influencer-Marketing - Zur Kennzeichnung von Werbung auf #Instagram
KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2017 - 5 W 221/17, MIR 2017, Dok. 046
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19, MIR 2020, Dok. 027