Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 11.09.2025 - 6 U 118/24
Influencer-Reel - Jedenfalls im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften können Influencer Beauftragte eines Unternehmens im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG sein
UWG §§ 3a, 8 Abs. 2; HWG §§ 4 Abs. 3, Abs. 5, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:*1. Der Begriff des Beauftragten (im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG) ist weit zu verstehen und beruht auf der Erwägung, dass der Unternehmer durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft; es ist eine weite Auslegung geboten. Beauftragter ist jeder, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen auf Grund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist.
2. Influencer sind "Beauftragte" i. S. d. § 8 Abs. 2 UWG eines Unternehmens, jedenfalls bei einer bezahlten Werbepartnerschaft mit dem werbenden Unternehmen.
3. Bei einer Arzneimittelwerbung in einem "Instagram-Reel" ist der Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG "Zu Risiken und Nebenwirkungen..." entsprechend § 4 Abs. 5 S. 1 HWG einzublenden.
4. Die Frage, ob eine Person „bekannt“ i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es gibt keine absoluten Grenzwerte.
Rechtskraft
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.10.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3508
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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