Rechtsprechung
OLG Dresden, Urteil vom 7.03.2006 - Az. 14 U 2293/05
"kettenzüge.de" - Ein Begriff der lediglich beschreibend genutzt wird, aber für ein Unternehmen nicht kennzeichnend sein kann, stellt kein Unternehmenskennzeichen i.S.d § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG dar. Die Nichtverfügbarkeit einer .de - Top-Level-Domain stellt grundsätzlich keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Leitsätze:
MarkenG §§ 4 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3
1. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder
als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Ein Begriff der lediglich beschreibend (hier
"kettenzüge" für die Funktionsweise elektronisch gesteuerter Gerätschaften zu Auf-, Ab- und Seitwärtsbewegungen von Schau- und Bühnenelementen jeder Art,
von Scheinwerfern, Lautsprechern, Dekorationen bis hin zum sprichwörtlichen "eisernen Vorhang") genutzt wird,
aber für ein Unternehmen nicht kennzeichnend sein kann, genügt dem nicht.
2. Ein lediglich beschreibender Begriff ist grundsätzlich nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Dies gilt erst recht, wenn der betreffende Begriff durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise
keine Verkehrsgeltung erworben hat und damit nicht als Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG zu verstehen ist.
3. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest mittelbar um dieselben Abnehmer bemühen.
4. Die Nichtverfügbarkeit einer .de - Top-Level-Domain stellt grundsätzlich nur eine mittelbare Beeinträchtigung des
Gewerbebetriebs und somit grundsätzlich keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
MIR 2006, Dok. 133
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/348
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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