MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Kostenrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.10.2023 - 6 W 129/20

Kosten des Testkaufs - Die Kosten eines Testkaufs können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den von der unterliegenden Partei zu erstattenden Kosten gehören

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104

Leitsätze:*

1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen, wie etwa Kosten für Testkäufe (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05 - Geltendmachung der Abmahnkosten; BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - I ZB 105/05; BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - I ZB 7/14).

2. Die Kosten eines Testkaufs können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden und im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzenden Kosten gehören.

MIR 2024, Dok. 036


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3365

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige