Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
EuGH, Urteil vom 29.06.2023 - C-543/21
zzgl. Pfand - Der Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a Richtlinie 98/6/EG enthält nicht den Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat
Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Abs. 4; PAngV § 1
Leitsätze:*1. Der Verkaufspreis muss als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH, Urteil vom 07.07.2016, Citroën Commerce, C‑476/14, EU:C:2016:527, Rn. 37). Da der Verbraucher Anspruch darauf hat, dass der Verkäufer oder ein anderer Händler den Pfandbehälter zurücknimmt und ihm den gezahlten Pfandbetrag erstattet, ist dieser Betrag indes nicht "obligatorisch" vom Verbraucher zu tragen und kann demnach nicht als Teil des "Endpreises" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 angesehen werden.
2. Zwar kann es sein, dass für einige Erzeugnisse ein Pfand erhoben wird und für andere nicht und das je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge gelten und daher die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis des Erzeugnisses für die Verbraucher die Gefahr birgt, insoweit unzutreffende Vergleiche anzustellen.
Die Angabe des Pfandbetrags neben dem Verkaufspreis der in einem Pfandbehälter aufgemachten Ware bietet den Verbrauchern unter Beachtung des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise aber die Möglichkeit, die Preise eines Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und insoweit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.
3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass der dort vorgesehene Begriff des Verkaufspreises nicht den Pfandbetrag enthält, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.07.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3293
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - I ZR 25/22, MIR 2023, Dok. 017
Servicegebühr - Preiswerbung für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung von quartalsweise zu zahlenden Servicegebühren unzulässig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 269/19, MIR 2021, Dok. 031
Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm dar
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 - 6 U 87/22, MIR 2023, Dok. 014
Vorläufige Bestätigung des Vorwurfs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 053
Werbung für Produkte mit dem Begriff "klimaneutral" nicht ohne Weiteres irreführend
Oberlandesgericht Düsseldorf, MIR 2023, Dok. 047