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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 17.02.2025 - 13 U 67/24

Berufungsbegründungsfristverlängerung - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Beantragung und Ausschöpfen einer weitreichenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

UWG § 12 Abs. 1 UWG

Leitsätze:*

1. Wenn ein Verfügungskläger, der in der Berufungsinstanz als Berufungskläger einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfolgt, eine weitreichende Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und die verlängerte Frist ausschöpft (hier: Verlängerung der Frist um einen Monat), widerlegt er hierdurch grundsätzlich die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG, sodass nicht von einem Verfügungsgrund auszugehen ist.

2. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt anderen Voraussetzungen als die Annahme einer nicht dringlichkeitsschädlichen zügigen Verfahrensführung (mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH 09.05.2017 - VIII ZB 69/16). Demgegenüber sind im einstweiligen Rechtsschutz deutlich höhere Anforderungen zu stellen, damit eine vom Antragsteller verursachte Verfahrensverzögerung die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt.

MIR 2025, Dok. 035


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gericht. Die Verfügungsklägerin hat die Berufung auf den Hinweis des Gericht zurückgenommen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.05.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3469

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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