Rechtsprechung // Verbraucherrecht
BGH, Urteil vom 22.05.2025 - I ZR 161/24
Kündigungsschaltfläche - Eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet
BGB § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1
Leitsätze:*1. Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach § 312k BGB. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer insoweit sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.
2. Für die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses ist eine fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers maßgeblich. Ein Dauerschuldverhältnis ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, deren Gesamtumfang von der Zeitdauer der Rechtsbeziehung abhängig und daher erst anhand der Vertragsdauer quantifizierbar sind. Dabei ist auf diejenige Hauptleistung abzustellen, die dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge verleiht. Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt in Form eines einmaligen Betrags oder fortlaufender Zahlungen zu entrichten ist, ist hingegen ohne Belang, weil diese Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleiht.
3. Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
MIR 2025, Dok. 044
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.06.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3478
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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