Rechtsprechung // Zivilrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2019 - 24 U 57/19
Bitte keine Werbung! - Kein Unterlassungsanspruch beim Einwurf nicht personalisierter Werbepost, wenn kein Hinweisschild am Briefkasten angebracht ist
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG §§ 1, 7 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Wird nicht personalisierte Pauschalwerbepost in einen Hausbriefkasten eingeworfen, der nicht mit einem Hinweis wie "Bitte keine Werbung" versehen ist, kann hieraus zwar einen Anspruch des Empfängers nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs.1 BGB dem Grunde nach folgen, bei dem auch die Wertungen aus §§ 1, 7 UWG einfließen. Nach der in diesem Rahmen indes zwingend gebotenen Interessenabwägung besteht jedoch in einem solchen Fall ohne Weiteres kein Unterlassungsanspruch des betroffenen Empfängers gegen eine solche Werbung, da ihm zunächst ohne nennenswerten Aufwand möglich ist, ein entsprechendes (gegebenenfalls auch differenziertes, d.h. beschränkendes oder generelles) Hinweisschild an seinem Briefkasten anzubringen, das verdeutlich, dass (bestimmte) Werbung unerwünscht ist (wird ausgeführt).
2. Der Werbende ist grundsätzlich gehalten, selbst und gegenüber dem Werbe- bzw. Zustellungsunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 182/88).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.03.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2964
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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