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Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23

Ãœber alle Berge - Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit

UrhG §§ 15, 16, 17, 59 Abs. 1 Satz 1, 97, 97a Abs. 3 Satz 1; Richtlinie 29/2001/EG Art. 2, Art 3, Art. 5 Abs. 3 Buchst. h, Art. 5 Abs. 5

Leitsätze:*

1. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.

2. Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werks privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Vom Zweck der Regelung sind keine Aufnahmen des Werks umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werks sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund). Dies gilt gleichermaßen für die im Streitfall gegebene Zuhilfenahme eines Fluggeräts für Lichtbildaufnahmen aus dem Luftraum.

MIR 2024, Dok. 088


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht veranlasst, so das Gericht. Es stelle sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. dazu auch Rn. 26 bis 32 der Entscheidung).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.10.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3417

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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