Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23
Über alle Berge - Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit
UrhG §§ 15, 16, 17, 59 Abs. 1 Satz 1, 97, 97a Abs. 3 Satz 1; Richtlinie 29/2001/EG Art. 2, Art 3, Art. 5 Abs. 3 Buchst. h, Art. 5 Abs. 5
Leitsätze:*1. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.
2. Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werks privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Vom Zweck der Regelung sind keine Aufnahmen des Werks umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werks sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund). Dies gilt gleichermaßen für die im Streitfall gegebene Zuhilfenahme eines Fluggeräts für Lichtbildaufnahmen aus dem Luftraum.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.10.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3417
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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