Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
"Ciao" und "Ciao Mamma" nicht verwechslungsfähig
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.06.2021 - 6 W 35/21; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.04.2021 - 22 O 22/21
MIR 2021, Dok. 057, Rz. 1
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Zwischen der Bezeichnung "Ciao" für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter "Ciao Mamma" firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das OLG Frankfurt a.M. wies einen dahingehend geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Beschuss vom 30.06.2021 (6 W 35/21) zurück.
Zur Sache
Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt "Ciao" und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als "Hamburgeria" und "Pizzeria" unter dem Namen "Ciao Mamma". Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung "Ciao Mamma" in Anspruch. Das Landgericht hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Glatt beschreibende Bezeichnung mit "örtlicher Einzigartigkeit" hier grundsätzlich unterscheidungskräftig
Die Bezeichnung "Ciao" sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung "Ciao" könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.
Aber: begrenzter Schutzbereich und keine Verwechslungsgefahr
Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, so dass Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung "Ciao" - also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen - sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen "Ciao" und "Ciao Mamma" seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil "Mamma" führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung "Ciao Mamma" auch nicht als Ableger des Lokals "Ciao", da der Bestandteil "Ciao" nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 50/2021 des OLG Frankfurt a.M. vom 14.07.2021
Zur Sache
Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt "Ciao" und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als "Hamburgeria" und "Pizzeria" unter dem Namen "Ciao Mamma". Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung "Ciao Mamma" in Anspruch. Das Landgericht hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Glatt beschreibende Bezeichnung mit "örtlicher Einzigartigkeit" hier grundsätzlich unterscheidungskräftig
Die Bezeichnung "Ciao" sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung "Ciao" könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.
Aber: begrenzter Schutzbereich und keine Verwechslungsgefahr
Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, so dass Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung "Ciao" - also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen - sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen "Ciao" und "Ciao Mamma" seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil "Mamma" führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung "Ciao Mamma" auch nicht als Ableger des Lokals "Ciao", da der Bestandteil "Ciao" nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(tg) - Quelle: PM Nr. 50/2021 des OLG Frankfurt a.M. vom 14.07.2021
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.07.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3098
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