Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 189/19
Kate-Moss-Fotos - Zur Bemessung des Lizenzschadens bei urheberrechtswidriger Veröffentlichung professioneller Aktfotografien eines berühmten Models
UrhG § 97 Abs. 2
Leitsätze:*1. Zur Bemessung des Lizenzschadens bei urheberrechtswidriger Veröffentlichung professioneller Aktfotografien eines berühmten Models.
2. Eine Vorveröffentlichung der für die Printausgabe eines Magazins vorgesehenen Aktfotos auf der verlagseigenen und zahlpflichtigen Internetseite führt zu einer erheblichen Verminderung der Lizenzbeträge, da in diesem Falle keine Erstveröffentlichung durch den Verletzer mehr vorliegt.
3. Bei der Berechnung der Höhe eines zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.05.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3079
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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