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Rechtsprechung // Zivilrecht



OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.05.2024 - 3 U 984/24 e

Business-Aufbau-Coaching - Zur Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Coaching-Vertrag (hier verneint)

FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; BGB §§ 119, 123, 138, 154, 155, 626

Leitsätze:*

1. Ob bei einem "Coaching zum Business Aufbau" eine (überwiegende) räumliche Trennung i.S.d. FernUSG vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob überwiegend eine synchrone oder asynchrone Wissensvermittlung stattfindet. Die Abgrenzung erfolgt nicht räumlich im Wortsinn, sondern danach, ob ein direkter Austausch erfolgt oder die Lerninhalte hauptsächlich im Rahmen eines Selbststudiums vermittelt werden.

2. Der Begriff der Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist zwar grundsätzlich weit auszulegen; es ist indes zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall weder ein Lehrgang, ein Studium oder eine Ausbildung, noch irgendein Abschluss absolviert werden soll. Geht es (so hier) maßgeblich darum, im Austausch mit den "Coaches" bestimmte Strategien zur Verbesserung einer Unternehmensstrategie zu erarbeiten, kann es sich vielmehr um eine individuelle Beratung in Bezug auf die Lebens- und Unternehmensoptimierung handeln und eben keine Lernzielkontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 - 2 U 24/23, MIR 2023, Dok. 081.

MIR 2024, Dok. 068


Anm. der Redaktion: Die Berufung wurde auf den Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Ob das FernUSG auch auf Unternehmer Anwendung findet (so - mit zahlreichen kritischen Stimmen in Rspr. und Lit.: OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22, sowie im Anschluss daran: OLG Celle Beschluss vom 29.05.2024 - 13 U 8/24) hat das Gericht leider offen gelassen, da im vorliegenden Fall schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht als gegeben angesehen wurden.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.08.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3397

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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