Kurz notiert // Datenschutzrecht
Bundesverwaltungsgericht
Bundesnachrichtendienst darf Telefonie-Metadaten nicht speichern und nutzen
BVerwG, Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 6.16
BVerwG, Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 7.16
MIR 2017, Dok. 045, Rz. 1
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.12.2017 (6 A 6.16 und 6 A 7.16) den Klagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbindungsdaten) aus ihren Telekommunikationsverkehren in der vom Bundesnachrichtendienst (BND) betriebenen Datei VerAS (Verkehrsdatenanalysesystem) teilweise stattgegeben.
In der Datei VerAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten - wie unter anderem Telefonnummern - für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:
Da in VerAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen zunächst nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit seien die Klagen allerdings auch begründet, so das Gericht. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten damit auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren.
Ohne gesetzliche Grundlage - Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG durch die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greife ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher seien diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es gegenwärtig.
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht anwendbar
Insbesondere komme die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebe der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 finde sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten sei von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt.
Anonymisierung ändert nichts an Rechtswidrigkeit - Löschung verfassungsrechtlich geboten
An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändere die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen ebenfalls nichts. Diese stünden der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.
Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthalte keine entsprechende Rechtsgrundlage.
(tg) - Quelle: PM des BVerwG Nr. 86/2017 vom 14.12.2017
In der Datei VerAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten - wie unter anderem Telefonnummern - für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:
Da in VerAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen zunächst nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit seien die Klagen allerdings auch begründet, so das Gericht. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten damit auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren.
Ohne gesetzliche Grundlage - Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG durch die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greife ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher seien diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es gegenwärtig.
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht anwendbar
Insbesondere komme die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebe der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 finde sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten sei von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt.
Anonymisierung ändert nichts an Rechtswidrigkeit - Löschung verfassungsrechtlich geboten
An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändere die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen ebenfalls nichts. Diese stünden der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.
Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthalte keine entsprechende Rechtsgrundlage.
(tg) - Quelle: PM des BVerwG Nr. 86/2017 vom 14.12.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.12.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2840
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