Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20
2 Widerrufsbelehrungen - Es verstößt nicht gegen die Informationspflichten aus §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn jeweils eine Widerrufsbelehrung für Speditionsware und für Standardware vorgehalten wird
BGB §§ 312d, 312g; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2; UWG § 5 a Abs. 2 bis 4
Leitsätze:*1. Es verstößt nicht gegen die im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach § 312g BGB bestehenden besonderen Informationspflichten aus §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn der Unternehmer eine Belehrung über das "Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Ware (Speditionsware)" und eine weitere über das "Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Ware (Standardware)" vorhält und dem Käufer nur im letzten Fall die Kosten der Rücksendung überbürdet werden.
2. Die Information des Käufers darüber, ob die von ihm bestellte Ware paketfähig ist oder nicht und welche Widerrufsbelehrung einschlägig ist, ist nicht wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 - 4 UWG.
3. Das ein Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages mitteilen muss, ob die Ware im Falle des Widerrufs auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann, ergibt sich aus den vertragsrechtlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht nicht. Der Gesetzgeber geht insoweit von einem rein tatsächlichen Abgrenzungskriterium für die Begründung einer Holschuld aus, nämlich ob die Waren so beschaffen sind, dass die nicht per Post - d.h. auch nicht mehr als Paket - versendet werden können. Die Angabe "paketfähige Waren" und "nicht paketfähige Waren" zur Unterscheidung zweier, getrennter Widerrufsbelehrungen für diese Fälle - die im Übrigen Art. 246a § 4 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 EGBGB genügen - greift exakt dieses Kriterium auf.
Die Entscheidung wurde eingesandt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.06.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3089
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 089
Kein wirksamer Widerruf - Zur (ordnungsgemäßen) Erteilung von Widerrufsinformationen in einem, mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem, Verbraucherdarlehensvertrag
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 020
Violeds vs. violed - Ansprüchen aus einer Unionsmarke kann, bei Branchennähe, der Einwand eines prioritätsälteren deutschen Unternehmenskennzeichens entgegengehalten werden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.03.2024 - 6 U 25/23, MIR 2024, Dok. 054
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen - Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von EUR 30.000,00 angemessen sein
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, MIR 2023, Dok. 008
Vorläufige Bestätigung des Vorwurfs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 053