MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Köln, Urteil vom 28.02.2025 - 6 U 107/24

Counter-Notification - Zur Störerhaftung eines (persönlich nicht haftenden) Gesellschafters für eine Urheberrechtsverletzung seiner Gesellschaft über YouTube

UrhG §§ 97, 99

Leitsätze:*

1. Ein Gesellschafter ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, grundsätzlich nicht für von seiner Gesellschaft auf YouTube hochgeladene Videos verantwortlich.

2. Dies gilt auch dann, wenn er für seine Gesellschaft eine sog. "Counter-Notification" an YouTube verfasst hat und in diesem Zusammenhang sich als Empfangsbevollmächtigten bezeichnet hat.

3. Die Störerhaftung eines - nicht persönlich haftenden - Gesellschafters der als Betreiber eines YouTube-Kanals in Betracht kommenden Gesellschaften scheidet grundsätzlich aus. Die reine Stellung als Gesellschafter kann bereits nach der Wertung von § 99 UrhG, wonach der Unternehmensinhaber - also die hinter dem Unternehmen stehende Gesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter - für Rechtsverletzungen von Arbeitnehmern und Beauftragten einzustehen hat, nicht als adäquat-kausal für die Rechtsverletzung angesehen werden. Denn dann würde die Störerhaftung uferlos über die von § 99 UrhG vorgesehenen Fälle ausgedehnt und würden die anerkannten gesellschaftsrechtlichen Regeln über die Trennung von Gesellschaft und nicht persönlich haftendem Gesellschafter unterlaufen. Ebenfalls kommt grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast grundsätzlich nicht in Betracht (wird ausgeführt).

MIR 2025, Dok. 028


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 2 sind die Leitsätze des Gerichts.
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.04.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3462

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige