Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2025 - 6 U 107/24
Counter-Notification - Zur Störerhaftung eines (persönlich nicht haftenden) Gesellschafters für eine Urheberrechtsverletzung seiner Gesellschaft über YouTube
UrhG §§ 97, 99
Leitsätze:*1. Ein Gesellschafter ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, grundsätzlich nicht für von seiner Gesellschaft auf YouTube hochgeladene Videos verantwortlich.
2. Dies gilt auch dann, wenn er für seine Gesellschaft eine sog. "Counter-Notification" an YouTube verfasst hat und in diesem Zusammenhang sich als Empfangsbevollmächtigten bezeichnet hat.
3. Die Störerhaftung eines - nicht persönlich haftenden - Gesellschafters der als Betreiber eines YouTube-Kanals in Betracht kommenden Gesellschaften scheidet grundsätzlich aus. Die reine Stellung als Gesellschafter kann bereits nach der Wertung von § 99 UrhG, wonach der Unternehmensinhaber - also die hinter dem Unternehmen stehende Gesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter - für Rechtsverletzungen von Arbeitnehmern und Beauftragten einzustehen hat, nicht als adäquat-kausal für die Rechtsverletzung angesehen werden. Denn dann würde die Störerhaftung uferlos über die von § 99 UrhG vorgesehenen Fälle ausgedehnt und würden die anerkannten gesellschaftsrechtlichen Regeln über die Trennung von Gesellschaft und nicht persönlich haftendem Gesellschafter unterlaufen. Ebenfalls kommt grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast grundsätzlich nicht in Betracht (wird ausgeführt).
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.04.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3462
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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