Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024 - 3 U 2291/23
Kartenausschnitte, Unterlassungserklärung, Wayback Machine - Zur Auslegung und Reichweite eines urheberrechtlichen Unterwerfungsvertrages
BGB §§ 133, 157, 339 Satz 2; UrhG §§ 15 Abs. 2, Abs. 3, 19a
Leitsätze:*1. Ein Unterwerfungsvertrag ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die darin enthaltene Verpflichtung, urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, grundsätzlich nicht weiter reicht als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebenden Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setzt daher in der Regel voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Berücksichtigung der diesem zugrundeliegenden Anlassverstößen widersprechen.
2. Zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen Unterwerfungsvertrag, wenn urheberrechtlich geschütztes Material (hier: Kartenausschnitte) auch nach dessen Abschluss über das Internetarchiv "Wayback Machine" abrufbar sind (hier: verneint).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3367
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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