Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 W 27/18
DSGVO und Bildberichterstattung – Das Kunsturhebergesetz (KUG) findet auch unter Geltung der DSGVO weiterhin Anwendung
DSGVO Art. 85; BGB §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG §§ 22, 23
Leitsätze:*1. Art. 85 (Datenschutz-Grundverordnung) DSGVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen erfassen kann.
2. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Soweit das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht) insoweit die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen übernehmen kann, kann für das KUG im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch eine - künftig gebotene – Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Erwägungsgrund 153 der DSGVO bedingt eine - national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende - umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Entsprechend Erwägungsgrund 4 Satz 3 hat Art. 85 DSGVO gerade den Normzweck, einen Verstoß der DSGVO gegen die Meinung- und Medienfreiheit zu vermeiden und entsprechende Komplikationen auszuschließen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.06.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2874
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 026
AIDA Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste Kunstwerke
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 019
Mobilfunkkunden haben bei einer einseitig angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht - Androhung einer Anschlusssperre in Textform ausreichend
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 042
Kraftfahrzeugwerbung - Zum Vorliegen eines Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG und den zu erteilenden, wesentlichen Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers
BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16, MIR 2018, Dok. 010
Saints Row - Der Internet-Anschlussinhaber ist nicht dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung aufzuklären
BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, MIR 2021, Dok. 020