Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 W 27/18
DSGVO und Bildberichterstattung – Das Kunsturhebergesetz (KUG) findet auch unter Geltung der DSGVO weiterhin Anwendung
DSGVO Art. 85; BGB §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG §§ 22, 23
Leitsätze:*1. Art. 85 (Datenschutz-Grundverordnung) DSGVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen erfassen kann.
2. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Soweit das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht) insoweit die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen übernehmen kann, kann für das KUG im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch eine - künftig gebotene – Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Erwägungsgrund 153 der DSGVO bedingt eine - national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende - umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Entsprechend Erwägungsgrund 4 Satz 3 hat Art. 85 DSGVO gerade den Normzweck, einen Verstoß der DSGVO gegen die Meinung- und Medienfreiheit zu vermeiden und entsprechende Komplikationen auszuschließen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.06.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2874
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2024 - 2 U 205/23, MIR 2024, Dok. 067
Ausschließlichkeitsrechte und urheberrechtlicher Schutzbereich bei Werken der angewandten Kunst
BGH, Beschluss vom 23.03.2023 - I ZR 104/22, MIR 2023, Dok. 043
In dem beA-Postfach ist eine Nachricht eingegangen! - Zum Zugang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach gesendeten Schreibens
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2024 - 22 U 29/23, MIR 2024, Dok. 027
Teakinvestment - Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 039
ddl-music.to - Zur Haftung des Betreibers eines Content-Delivery-Networks (CDN) als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf Drittseiten deren Datenverkehr über das CDN umgeleitet wird
OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 149/22, MIR 2023, Dok. 082