Rechtsprechung // Zwangsvollstreckungsrecht
KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 W 61/24
Zur Differenzierung bei der Wertfestsetzung im Ordnungsmittelverfahren
GKG § 68; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890 Abs. 1
Leitsätze:*1. Für ein Verfahren über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln ist ein dem Hauptsachewert entsprechender Wert anzusetzen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 25.10.2021 - 5 W 125/21; Senat, Beschluss vom 22.08.2014 - 5 W 254/14).
2. Für ein erstinstanzliches Verfahren über den einzelnen Ordnungsmittelantrag ist der Wert mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Dieser Bruchteil beträgt in Klageverfahren 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 1/4 des Wertes des Eilverfahrens (Festhaltung an Senat - 5 W 125/21; Beschluss vom 26.02.2013 - 5 W 16/13; Senat, Beschluss vom 03.05.1988 - 5 W 1370/88).
3. Der Wert der Gläubigerbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren entspricht dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20). Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 5 W 56/21).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.07.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3382
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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