Rechtsprechung // Zwangsvollstreckungsrecht
KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 W 61/24
Zur Differenzierung bei der Wertfestsetzung im Ordnungsmittelverfahren
GKG § 68; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890 Abs. 1
Leitsätze:*1. Für ein Verfahren über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln ist ein dem Hauptsachewert entsprechender Wert anzusetzen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 25.10.2021 - 5 W 125/21; Senat, Beschluss vom 22.08.2014 - 5 W 254/14).
2. Für ein erstinstanzliches Verfahren über den einzelnen Ordnungsmittelantrag ist der Wert mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Dieser Bruchteil beträgt in Klageverfahren 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 1/4 des Wertes des Eilverfahrens (Festhaltung an Senat - 5 W 125/21; Beschluss vom 26.02.2013 - 5 W 16/13; Senat, Beschluss vom 03.05.1988 - 5 W 1370/88).
3. Der Wert der Gläubigerbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren entspricht dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20). Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 5 W 56/21).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.07.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3382
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesrat, MIR 2024, Dok. 041
ORTLIEB II - Zur Markenverwendung in Google-Anzeigen, die auch auf Produkte von Drittanbietern verweisen
BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18, MIR 2019, Dok. 027
durchschnittliche Sternebewertung - Bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung ist die Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen nicht notwendig, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der Bewertungen angegeben ist
BGH, Urteil vom 25.07.2024 - I ZR 143/23, MIR 2024, Dok. 064
Ein "empfindliches Ordnungsgeld" ist nix - Keine Beschwer (betreffend der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn im Ordnungsmittelantrag weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung angegeben wurde
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, MIR 2024, Dok. 002
Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen
OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023 - 14 U 503/23, MIR 2024, Dok. 009