Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 22.12.2017 - I ZB 45/16
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren im Regelfall EUR 50.000,00
RVG § 33 Abs. 1
Leitsätze:*Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006 - I ZB 48/05; BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - I ZB 61/13; BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - I ZB 52/15). Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf EUR 50.000 entspricht insoweit im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 24.11.2016 – I ZB 52/15)
Anm. der Redaktion: Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung. Die Entscheidung bringt insoweit nichts wirklich Neues, sondern aktualisiert nur diese höchstrichterliche "Richtschnur". Betont werden muss indes aus praktischer Sicht was eigentlich offenbar sein sollte: Es geht nicht um Markensachen schlechthin, für die mit dieser Rechtsprechung ein Regelstreitwert postuliert wird, sondern um das Markenlöschungsverfahren, mithin das Interesse des Markeninhabers an dem (Fort-) Bestand seiner Marke überhaupt. Viel zu oft liest man insoweit immer noch von einem "Regelstreitwert in Markensachen" von EUR 50.000,00. Diesen gibt es schlichtweg - höchstrichterlich bestätigt - nicht. (RA Thomas Ch. Gramespacher)
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.01.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2850
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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