Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 22.12.2017 - I ZB 45/16
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren im Regelfall EUR 50.000,00
RVG § 33 Abs. 1
Leitsätze:*Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006 - I ZB 48/05; BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - I ZB 61/13; BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - I ZB 52/15). Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf EUR 50.000 entspricht insoweit im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 24.11.2016 – I ZB 52/15)
Anm. der Redaktion: Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung. Die Entscheidung bringt insoweit nichts wirklich Neues, sondern aktualisiert nur diese höchstrichterliche "Richtschnur". Betont werden muss indes aus praktischer Sicht was eigentlich offenbar sein sollte: Es geht nicht um Markensachen schlechthin, für die mit dieser Rechtsprechung ein Regelstreitwert postuliert wird, sondern um das Markenlöschungsverfahren, mithin das Interesse des Markeninhabers an dem (Fort-) Bestand seiner Marke überhaupt. Viel zu oft liest man insoweit immer noch von einem "Regelstreitwert in Markensachen" von EUR 50.000,00. Diesen gibt es schlichtweg - höchstrichterlich bestätigt - nicht. (RA Thomas Ch. Gramespacher)
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.01.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2850
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.01.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2850
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Internet-Radiorecorder - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Anbietens und der Nutzung eines Internet-Radiorecorders
BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19, MIR 2020, Dok. 049
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
Löschungsanspruch gegen Google nach der DSGVO setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2018, Dok. 039
Bitte keine Werbung! - Kein Unterlassungsanspruch beim Einwurf nicht personalisierter Werbepost, wenn kein Hinweisschild am Briefkasten angebracht ist
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2019 - 24 U 57/19, MIR 2020, Dok. 023
Kaffeekapseln - Bei dem Angebot von Kaffeekapseln muss auch den Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver angegeben werden
BGH, Urteil vom 28.03.2019 - I ZR 85/18, MIR 2019, Dok. 016
BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19, MIR 2020, Dok. 049
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
Löschungsanspruch gegen Google nach der DSGVO setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2018, Dok. 039
Bitte keine Werbung! - Kein Unterlassungsanspruch beim Einwurf nicht personalisierter Werbepost, wenn kein Hinweisschild am Briefkasten angebracht ist
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2019 - 24 U 57/19, MIR 2020, Dok. 023
Kaffeekapseln - Bei dem Angebot von Kaffeekapseln muss auch den Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver angegeben werden
BGH, Urteil vom 28.03.2019 - I ZR 85/18, MIR 2019, Dok. 016