Kurz notiert // Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Wesel
Sichereitsabstände wegen Corona-Pandemie - Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Abstandsüberwachung
ArbG Wesel, Beschluss vom 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20
MIR 2020, Dok. 038, Rz. 1
1
Das Arbeitsgericht Wesel hat mit Beschluss vom 24.04.2020 (2 BVGa 4/20) zur Zulässigkeit einer Kontrolle der Einhaltung von aufgrund der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabständen im Betrieb unter Nutzung von Aufnahmen der betrieblichen Videoüberwachung entschieden.
Zur Sache:
Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg (zu einem internationalen Konzern gehörig) hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber kontrollierte im Betrieb anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
Entscheidung des Gerichts: Verletzung der Mitbestimmungsrechte und der Betriebsvereinbarung zur Kameraüberwachung
Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Die Übermittlung der Daten in das Ausland widerspreche der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Zudem seien die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des ArbG Wesel vom 24.04.2020
Zur Sache:
Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg (zu einem internationalen Konzern gehörig) hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber kontrollierte im Betrieb anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
Entscheidung des Gerichts: Verletzung der Mitbestimmungsrechte und der Betriebsvereinbarung zur Kameraüberwachung
Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Die Übermittlung der Daten in das Ausland widerspreche der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Zudem seien die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des ArbG Wesel vom 24.04.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2979
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 28.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2979
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Kinderzahnarztpraxis - Zum Verkehrsverständnis und dessen Beurteilung aus der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts im Bereich der Kinderzahnheilkunde
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, MIR 2022, Dok. 035
Finanzielle Fitness - Zum Rückzahlungsanspruch bei Coaching- oder Mentoring-Verträgen und zum (persönlichen) Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes
BGH, Urteil vom 12.06.2025 - III ZR 109/24, MIR 2025, Dok. 051
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung darstellen
BGH, Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, MIR 2019, Dok. 017
Inbox-Werbung II - Keine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung, wenn der Nutzer sich nur allgemein damit einverstanden erklärt Werbeeinblendungen zu erhalten
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 25/19, MIR 2022, Dok. 043
Verfügbare Telefonnummer - Die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist geeignet die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, MIR 2020, Dok. 090
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, MIR 2022, Dok. 035
Finanzielle Fitness - Zum Rückzahlungsanspruch bei Coaching- oder Mentoring-Verträgen und zum (persönlichen) Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes
BGH, Urteil vom 12.06.2025 - III ZR 109/24, MIR 2025, Dok. 051
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung darstellen
BGH, Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, MIR 2019, Dok. 017
Inbox-Werbung II - Keine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung, wenn der Nutzer sich nur allgemein damit einverstanden erklärt Werbeeinblendungen zu erhalten
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 25/19, MIR 2022, Dok. 043
Verfügbare Telefonnummer - Die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist geeignet die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, MIR 2020, Dok. 090