Kurz notiert // Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Wesel
Sichereitsabstände wegen Corona-Pandemie - Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Abstandsüberwachung
ArbG Wesel, Beschluss vom 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20
MIR 2020, Dok. 038, Rz. 1
1
Das Arbeitsgericht Wesel hat mit Beschluss vom 24.04.2020 (2 BVGa 4/20) zur Zulässigkeit einer Kontrolle der Einhaltung von aufgrund der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabständen im Betrieb unter Nutzung von Aufnahmen der betrieblichen Videoüberwachung entschieden.
Zur Sache:
Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg (zu einem internationalen Konzern gehörig) hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber kontrollierte im Betrieb anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
Entscheidung des Gerichts: Verletzung der Mitbestimmungsrechte und der Betriebsvereinbarung zur Kameraüberwachung
Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Die Übermittlung der Daten in das Ausland widerspreche der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Zudem seien die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des ArbG Wesel vom 24.04.2020
Zur Sache:
Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg (zu einem internationalen Konzern gehörig) hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber kontrollierte im Betrieb anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
Entscheidung des Gerichts: Verletzung der Mitbestimmungsrechte und der Betriebsvereinbarung zur Kameraüberwachung
Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Die Übermittlung der Daten in das Ausland widerspreche der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Zudem seien die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des ArbG Wesel vom 24.04.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2979
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