MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 153/17

YouTube-Drittauskunft II - Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern nicht ein und umfasst keine IP-Adressen

Richtlinie 2004/48/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a; UrhG § 101 Abs. 2 Nr. 3, § 101 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 242

Leitsätze:*

1. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht der Anspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet des § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat. Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen zu machen, für die sie bestimmt waren.

2. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

3. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich (auch) nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit § 102a UrhG (wird ausgeführt).

MIR 2021, Dok. 002


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.01.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3043

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige