Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024 - 16 W 93/23
Auskunftsschuldverhältnis - Ein Auskunftsverlangen der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet ein Schuldverhältnis
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; DSGVO Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein Auskunftsverlangen der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet ein Auskunftsschuldverhältnis.
2. In dem Auskunftsschuldverhältnis nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann der Verantwortliche mit Ablauf der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Auskunftserteilung in Verzug geraten, wenn er die Auskunft bis dahin nicht erteilt.
3. Soweit nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB es für den Verzugseintritt keiner Mahnung bedarf, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, ist das einer geschuldeten Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorauszugehende Ereignis in diesem Sinne der Auskunftsantrag der betroffenen Person. Dieser Antrag löst nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine gesetzliche Antwortfrist aus (hier: unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrag). Dies genügt für die Berechenbarkeit nach dem Kalender nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus. Dabei kann dahinstehen, ob dies für den von Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO verwendeten Begriff „unverzüglich“ gilt. Es gilt jedenfalls für die in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO genannte Höchstfrist „innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“.
4. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch auf gesetzlich bestimmten Leistungsfristen anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2015 – I ZR 167/14).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.12.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3431
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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