Rechtsprechung // Urheberrecht
EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-310/17
Levola Hengelo - Der Geschmack eines Lebensmittels (hier Streichkäse) genießt keinen urheberrechtlichen Schutz
Richtlinie 2001/29/EG Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4; Auteurswet (Urheberrechtsgesetz NL) Art. 1, Art. 10 Abs. 1; Berner Übereinkunft Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1; WIPO-Urheberrechtsvertrag Art. 1 Abs. 4, Art. 2
Leitsätze:*1. Der Geschmack eines Lebensmittels ist nicht als "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen. Für die Einstufung eines Objekts als "Werk" im Sinne dieser Richtlinie müssen insoweit zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen. Zum anderen müssen Elemente vorliegen, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen. Der Werkbegriff, auf den die Richtlinie 2001/29/EG abzielt, impliziert daher notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte. An dieser Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt es aber im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels.
2. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gemäß dieser Richtlinie geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren.
Gegenstand des Verfahrens war der Geschmack eines Streichkäses mit Crème fraîche und Kräutern; dem sogenanten "Heksenkaas" oder "Heks’nkaas".
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.11.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2896
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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