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Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 20.02.2025 - VII ZR 133/24

Verkehrsflächenreinigung - Zur Frage rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB

BGB §§ 242, 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 356; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt gemäß § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15; BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08; BGHZ 183, 235, jeweils zum Fernabsatzvertrag). Dabei scheidet eine vorrangige Schutzwürdigkeit des Unternehmers, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen könnte, aus, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über sein Widerrufsrecht belehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 zum Widerspruchsrecht beim Versicherungsvertrag). Die Anforderungen an die gebotene Belehrung im Fall eines Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. (wird jeweils ausgeführt; offen gelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise bei lediglich geringfügigen Belehrungsfehlern eine andere Beurteilung geboten sein kann).

2. Zur Frage rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (hier verneint).

MIR 2025, Dok. 033


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.05.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3467

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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