Rechtsprechung // Zivilrecht
OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 - 10 U 44/23
E-Commerce-Mentoring mit Mastermind Calls vermittelt keine bestimmten Kenntnisse und Fähigkeiten - Zur Anwendung des FernUSG auf Coaching-Verträge (hier verneint).
FernUSG § 1 Abs. 1; BGB 7 Abs. 1; BGB §§ 138, 312g, 355
Leitsätze:*1. Steht im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" nicht die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem Lehrstoff und bestimmtem, abgegrenzten Wissen im Vordergrund, sondern erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Coachingleistung, Mentoring), liegt darin ohne Weiteres kein Vertrag, auf dessen Grundlage eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn den Teilnehmern Materialien (Videos o.ä.) zur Ansicht und Auswahl zur Verfügung gestellt werden (wird ausgeführt).
2. Das Tatbestandsmerkmal der "Überwachung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08). Eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges ist insoweit nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend (BT Drs 7/4965, S. 7). Ausreichend ist, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08).
3. Soll im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" der Vertragspartner nur für individuelle Fragen im Rahmen des "Coachings" bzw. "Mentorings" zur Verfügung stehen, wird damit vertraglich noch keine "Überwachung" des Lernerfolgs - im Sinne eines Kontrollelements bzw. im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG - geschuldet. Allein die Gelegenheit im Rahmen eines Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wortsinne nach keine "Überwachung" des Lernerfolgs dar (wird ausgeführt).
Vgl. zur Thematik auch OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 - 2 U 24/23, MIR 2023, Dok. 081. Das OLG Köln hatte u.a. angenommen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich, als Kontrolle durch den Lehrenden oder seine Beauftragten zu verstehen ist wobei eine Selbstkontrolle nicht genüge. Auch das OLG Köln ging im Ergebnis davon aus, dass etwa Vereinbarung und Bereitstellung von Austausch und Netzwerken ("Fragen stellen") nicht genüge und eine entsprechende Lernerfolgskontrolle grundsätzlich auch vertraglich vereinbart werden müsse.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.02.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3348
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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