Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf
"Abonnieren" ist nicht "zahlungspflichtig bestellen" - Bestellbuttons für werbefreie Nutzung bei Facebook und Instagram nicht eindeutig genug
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024 - I-20 UKlaG 4/23
MIR 2024, Dok. 015, Rz. 1
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 08.02.2024 (I-20 UKlaG 4/23) im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale") teilweise stattgegeben und der Meta Platforms Ireland Limited ("Meta") untersagt, den Bestellprozess der von ihr angebotenen kostenpflichtigen werbefreien Nutzung seiner sozialen Netzwerke "Facebook" und "Instagram" durch Auslösen einer Schaltfläche zu gestalten, ohne dass sich auf dem dazugehörigen Bestellbutton ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet. Vorliegend war der Button u.a. nur mit "Abonnieren" bzw. "Weiter zur Zahlung" beschriftet.
Zur Sache:
Meta bietet Kunden die Nutzung von "Facebook" sowie "Instagram" unter anderem über die von ihr betriebene Webseite www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton "Abonnieren" und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton "Weiter zur Zahlung". Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.
Entscheidung des Gerichts: "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" ist nicht "zahlungspflichtig bestellen" - Text auf der Schaltfläche allein maßgeblich
Das OLG Düsseldorf hat dem Antrag stattgegeben und ausgeführt, Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons - also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme - mit eindeutigen Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" zu kennzeichnen.
Es gibt auch kostenlose Abonnements
Dem werde der Bestellbutton "Abonnieren" nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.
"Weiter zur Zahlung" lässt weitere Seite erwarten
Auch der Bestellbutton in den Apps "Weiter zur Zahlung" genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde.
Teilweise Eilbedürftigkeit nicht (mehr) gegeben
Soweit die Verbraucherzentrale erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hat, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Verbraucherzentrale sei spätestens seit dem 23.11.2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM Nr. 8/2024 des OLG Düsseldorf vom 08.02.2024
Zur Sache:
Meta bietet Kunden die Nutzung von "Facebook" sowie "Instagram" unter anderem über die von ihr betriebene Webseite www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton "Abonnieren" und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton "Weiter zur Zahlung". Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.
Entscheidung des Gerichts: "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" ist nicht "zahlungspflichtig bestellen" - Text auf der Schaltfläche allein maßgeblich
Das OLG Düsseldorf hat dem Antrag stattgegeben und ausgeführt, Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons - also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme - mit eindeutigen Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" zu kennzeichnen.
Es gibt auch kostenlose Abonnements
Dem werde der Bestellbutton "Abonnieren" nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.
"Weiter zur Zahlung" lässt weitere Seite erwarten
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Teilweise Eilbedürftigkeit nicht (mehr) gegeben
Soweit die Verbraucherzentrale erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hat, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Verbraucherzentrale sei spätestens seit dem 23.11.2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM Nr. 8/2024 des OLG Düsseldorf vom 08.02.2024
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.02.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3344
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