Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 265/16
Riptide - Der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadenersatz bei einer Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing kann auch die Kosten der gegenüber dem nicht verantwortlichen Anschlussinhaber ausgesprochenen Abmahnung umfassen
UrhG §§ 19a, 69c Nr. 4, 97 Abs. 2; UrhG § 97a aF; BGB § 249
Leitsätze:*1. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94; BGH, Urteil vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05;BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 132/10;BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 274/10;BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, jeweils mwN).
2. Die schadenersatzrechtliche Erforderlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung an einen Internet-Anschlussinhaber - der tatsächlich für die gerügte Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist - kann sich aus ihrer Funktion als (gebotenes) Mittel der Sachverhaltsaufklärung ergeben. Der (Urheber-) Rechtsinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, zunächst eine schlichte Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung an den Anschlussinhaber zu richten, weil eine solche Anfrage nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet ist (wird ausgeführt).
3. Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2879
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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