Rechtsprechung // Lebensmittelrecht
OLG Frankfurt a.M., Versaumnisurteil vom 14.11.2024 - 6 UKl 1/24
Anti-Kater-Mineralstoff-Tabletten - Die Bewerbung von Mineralstoff-Tabletten mit der Angabe "Anti-Kater" ist unzulässig
LMIV Art. 7 Abs. 3; UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 39
Leitsätze:*1. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen. Lebensmittel im Sinne der Verordnung sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, Art. 2 Abs. 1a) LMIV, Art. 2 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO (VO (EG) 178/2002) (hier: Mineralstofftabletten).
2. Die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome ("Alkoholkater") sind als Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV einzustufen. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind unzulässig (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2019 - 6 U 114/18).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.01.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3435
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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