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Rechtsprechung // Lebensmittelrecht



OLG Frankfurt a.M., Versaumnisurteil vom 14.11.2024 - 6 UKl 1/24

Anti-Kater-Mineralstoff-Tabletten - Die Bewerbung von Mineralstoff-Tabletten mit der Angabe "Anti-Kater" ist unzulässig

LMIV Art. 7 Abs. 3; UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 39

Leitsätze:*

1. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen. Lebensmittel im Sinne der Verordnung sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, Art. 2 Abs. 1a) LMIV, Art. 2 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO (VO (EG) 178/2002) (hier: Mineralstofftabletten).

2. Die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome ("Alkoholkater") sind als Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV einzustufen. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind unzulässig (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2019 - 6 U 114/18).

MIR 2025, Dok. 001


Anm. der Redaktion: Soweit der Kläger hilfsweise argumentierte, dass es sich bei der Angabe "Anti-Kater" um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 HCVO handele, überzeugte dies das Gericht nicht. Mit dem Begriff "Anti-Kater" werde ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit impliziert. Derartige Angaben sind aber gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV HCVO entsprechen, weiterhin gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben nach den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Dies sei für die Angabe "Anti-Kater" ersichtlich nicht erfüllt. (RA Thomas Gramespacher, Bonn)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.01.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3435

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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