Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23
Zeithonorarabrede - Zur Wirksamkeit einer formularmäßig getroffenen anwaltlichen Zeithonorarabrede im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
BGB §§ 306 Abs. 2, 307 Abs. 1, 310 Abs. 3, 675 Abs. 1; RVG § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.10.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3407
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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