Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23
Zeithonorarabrede - Zur Wirksamkeit einer formularmäßig getroffenen anwaltlichen Zeithonorarabrede im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
BGB §§ 306 Abs. 2, 307 Abs. 1, 310 Abs. 3, 675 Abs. 1; RVG § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.10.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3407
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 041
E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2020, Dok. 009
Anforderungen an ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google - Relevante und hinreichende Nachweise erforderlich
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 038
Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör - Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme geben
BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 195/20, MIR 2022, Dok. 021
Spezi - Gericht sieht Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung im Limo-Streit zwischen Paulaner und Riegele als fortbestehend an
Landgericht München I, MIR 2022, Dok. 076