Rechtsprechung // Datenschutzrecht
BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24
EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in einem Scraping-Verfahren
GKG §§ 48, 68 Abs. 1; ZPO § 3
Leitsätze:*1. Der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch in einem Scraping-Verfahren ist nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 mwN). Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15, mwN) wie für eine Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-)Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23; OLG Frankfurt a.M., 11.07.2024 - 6 W 46/24
). Schließlich darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20).
2. Zur Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: Scraping-Verfahren).
MIR 2025, Dok. 007
Der Senat hat hier den Streitwert für das Revisionsverfahren auf die Gebührenstufe bis EUR 4.000,00 festgesetzt und die Klageanträge dabei wie folgt bemessen: EUR 1.000,00 (Zahlungsantrag), EUR 500,00 (Feststellungsantrag), EUR 1.500,00 (Unterlassungsanträge) und EUR 500,00 (Auskunftsantrag); ergo mit insgesamt EUR 3.500,00.
Zur Festsetzung des Unterlassungsstreitwerts führt das Gericht weiter aus (Rz 15), dass die Festsetzung der Unterlassungsanträge mit insgesamt EUR 1.500 (hier: 2x EUR 750,00) sachgerecht erfolgt sei. Der Kläger selbst habe seinen Zahlungsanspruch auf Ersatz des bereits eingetretenen Schadens auf EUR 1.000,00 beziffert. Der Senat habe hierzu in dem Verfahren VI ZR 10/24 (Urteil vom 18.11.2024, vgl. MIR 2024, Dok. 098) näher ausgeführt, dass er auch eine Bemessung in der Größenordnung von EUR 100,00 für den bloßen Kontrollverlust (als Schaden) von Rechts wegen nicht beanstanden würde. Der Kläger habe seinen Antrag auf Feststellung hinsichtlich etwaiger zukünftiger Schäden mit EUR 500,00 bewertet, was insgesamt ebenfalls sachgerecht erscheine zumal die Verletzungshandlung bereits fünf Jahre zurückliege, ohne dass es bislang - jenseits des bloßen Kontrollverlustes - zum Eintritt nachweisbarer Schäden oder einer weiteren Verletzungshandlung gekommen wäre. Weiter habe die Beklagte die Suchbarkeitsfunktion in der im Streitfall relevanten Ausgestaltung deaktiviert. (RA Thomas Ch. Gramespacher, Bonn)
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.01.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3441
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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