Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
SWR darf den Burda-Verlag nicht bei der Publikation der Zeitschrift ARD Buffet unterstützen
BGH, Urteil vom 26.01.2016 - I ZR 207/14 - ARD Buffet; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2011 - 315 O 410/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.08.2014 - 5 U 229/11
MIR 2017, Dok. 007, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2016 (I ZR 207/14) entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbswidrig handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung einer von dem Verlag angebotenen Zeitschrift zu benutzen. § 11a Abs. 1 Satz 1 RStV - die ein deratiges Engagement des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbiete - sei insoweit eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so der Bundesgerichtshof.
Zur Sache:
Der klagende der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Beklagter zu 1 ist der Südwestrundfunk (SWR), Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Südwestrundfunk. Der SWR produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag gehören. Der SWR ist (Mit-)Inhaber der Marken "ARD Buffet", "ARD" und "Das Erste". Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung", in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des SWR zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks "ARD Buffet" in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision hatte Erfolg.
§ 11a Abs. 1 Satz 2 RStV Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG handelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV habe den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift könne daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk darf nur programmbegleitende Druckwerke anbieten
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergebe sich zunächst das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb nicht verstoßen, weil sie nicht Anbieter der Zeitschrift "ARD Buffet" sind. Die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung für die Zeitschrift "ARD Buffet" liege nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei den Beklagten, sondern beim Burda Verlag.
Verbot der Unterstützung des Angebots von Druckwerken durch Dritte
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV lasse sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestatte die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, stehe entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das sei aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreife und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschaffe. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt hat, so das Gericht.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung sei nicht möglich gewesen, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit hier nachzufassen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 12/2017 des BGH vom 26.01.2017
Zur Sache:
Der klagende der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Beklagter zu 1 ist der Südwestrundfunk (SWR), Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Südwestrundfunk. Der SWR produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag gehören. Der SWR ist (Mit-)Inhaber der Marken "ARD Buffet", "ARD" und "Das Erste". Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung", in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des SWR zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks "ARD Buffet" in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision hatte Erfolg.
§ 11a Abs. 1 Satz 2 RStV Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG handelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV habe den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift könne daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk darf nur programmbegleitende Druckwerke anbieten
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Verbot der Unterstützung des Angebots von Druckwerken durch Dritte
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV lasse sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestatte die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, stehe entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das sei aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreife und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschaffe. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt hat, so das Gericht.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung sei nicht möglich gewesen, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit hier nachzufassen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 12/2017 des BGH vom 26.01.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.01.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2801
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