Rechtsprechung // Wettbewerbsecht
OLG Köln, Urteil vom 24.06.2022 - 6 U 8/22
Beste Bildqualität - Die Werbung mit einem sehr guten Teilergebnis bei mangelhaftem Gesamtergebnis eines Warentests ist ausnahmsweise nicht irreführend, wenn die Gesamtnote im Testbericht (wegen Produktverbesserung) ausdrücklich relativiert wird
§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG
Leitsätze:*1. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gehören zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung, über die keine unwahren oder zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden dürfen, die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests. Der durchgeführte Test darf insbesondere nicht falsch dargestellt werden. Die Werbung mit Testergebnissen darf beim Adressaten keine Fehlvorstellung hervorrufen. Das Testergebnis muss objektiv richtig wiedergegeben werden. Dabei kann eine objektiv für sich genommen richtige Angabe nach dem Zusammenhang einen unzutreffenden Eindruck vermitteln. Zwar darf der Werbende sich in der Regel auf die Hervorhebung der als vorteilhaft angesehenen Umstände beschränken. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch, wenn die verschwiegene Tatsache geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung des Publikums wesentlich zu beeinflussen.
2. Die Werbung mit einem sehr guten Teilergebnis bei mangelhaftem Gesamtergebnis eines vergleichenden Warentests stellt sich ausnahmsweise nicht als irreführend dar, wenn die zwischenzeitliche Verbesserung des Produkts bereits ihren Niederschlag im Testbericht findet und die "Stiftung Warentest" bereits dort die Gesamtnote ausdrücklich relativiert hat.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3190
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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Eingang beim Gericht bei Übermittlung via beA - Ein über das beA eingereichtes Dokument ist wirksam beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem Empfänger-Intermediär für dieses Gericht im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22, MIR 2022, Dok. 099
cusanus.de - Neben der Domain (hier cusanus.de) kann auch der Domainname (bzw. die Second-Level-Domain; hier Cusanus) in Alleinstellung als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Inhabers im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dienen
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Nicht den "Kopf in den Sand stecken" - Keine Streitwertbegünstigung, wenn der Verletzer bei eindeutiger Rechtslage auf eine Abmahnung nicht reagiert
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Entertain - Zum Anfall eines erstinstanzlich vorgetragenen aber nicht berücksichtigten Irreführungsaspekts in der Berufungsinstanz und den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei einer Werbung für Internetfernsehen
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