Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Beschluss vom 23.03.2023 - I ZR 104/22
Ausschließlichkeitsrechte und urheberrechtlicher Schutzbereich bei Werken der angewandten Kunst
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 12, 15, 16, 17, 23 Abs. 1 Satz 1, § 97
Leitsätze:*1. Bei Werken der angewandten Kunst müssen dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden und sind hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen, wie bei allen anderen Werkkategorien. Diese Aussage bezieht sich hingegen nicht auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt (Bestätigung: BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21, MIR 2023, Dok. 024 - Vitrinenleuchte).
2. Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, sind durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-5/08, Slg. I-2009, 6569) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-476/17) geklärt (BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21, MIR 2023, Dok. 024 - Vitrinenleuchte).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.06.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3287
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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