Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 11.04.2023 - I ZB 55/22
Neun Zehntel - Zur Bemessung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsstreit, wenn nur der weit überwiegende Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist
RVG § 33 Abs. 1
Leitsätze:*1. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 50.000,00 für das Rechtsbeschwerdeverfahren entspricht in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2017 - I ZB 45/16; BGH, Beschluss vom 01.09.2020 - I ZB 101/19, mwN).
2. Ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt, betrifft das Verfahren jedoch den weit überwiegenden Teil der beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) und bleibt nur hinsichtlich eines Teils der Waren (oder Dienstleistungen; hier einer Klasse) erfolglos, ist der hierauf entfallende Wert entsprechend zu bemessen (hier: neun Zehntel. d.h. EUR 45.000,00).
MIR 2023, Dok. 033
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.05.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3277
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit von EUR 50.000,00 regelmäßig angemessen
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