Rechtsprechung // Äußerungsrecht
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20
Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung
ZPO §§ 2, 3, 511 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 17/16, mwN). Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. §§ 2, 3 ZPO, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.
Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.01.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3149
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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