Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19
Herstellergarantie IV - Eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie besteht grundsätzlich nur, wenn die Garantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots ist
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 aF, § 5a Abs. 1 nF, § 5b Abs. 4 nF; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1, § 443, § 479 Abs. 1 aF, § 479 Abs. 1 nF; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nF
Leitsätze:*1. Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.
2. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5a UWG zu beurteilen (zu § 5a Abs. 2 und 4 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung [aF] vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19, MIR 2022, Dok. 049 - Knuspermüsli II; BGH, Urteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21, MIR 2022, Dok. 045 - Grundpreisangabe im Internet). Soweit der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen angenommen hat, dass bei Verletzung einer Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF die Unlauterkeit aus § 3a UWG folgt (BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie III), hält er daran nicht fest. Ein Verstoß gegen die in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF festgehaltene Informationspflicht kann eine Unlauterkeit daher allein nach § 5a UWG begründen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3237
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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