Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19
Knuspermüsli II - In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen
UWG §§ 3a, 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2, Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2
Leitsätze:*a) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 Rn. 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 66] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie).
b) Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt voraus, dass dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der danach erforderlichen Interessenabwägung kann sich zu Lasten des Schuldners auswirken, dass er sich aufgrund einer Verurteilung in den Vorinstanzen oder aufgrund des Verlaufs des Revisionsverfahrens, etwa wegen einer vom Senat veranlassten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, auf einen für ihn ungünstigen Ausgang des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 476 [juris Rn. 23] = WRP 1974, 85 - Großhandelshaus; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 44 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 42 - Wärmetauscher).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3192
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 062
Ein "empfindliches Ordnungsgeld" ist nix - Keine Beschwer (betreffend der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn im Ordnungsmittelantrag weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung angegeben wurde
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, MIR 2024, Dok. 002
Autocomplete-Funktion - Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff "bankrott" in Suchergänzungsvorschlag
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 030
Kontrollpflichten beim beA - Die automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO muss auf ihren Bezug zu der Datei mit dem betreffenden (fristgebundenen) Schriftsatz überprüft werden
BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22, MIR 2022, Dok. 098
Filesharing und familiäre Beziehungen - Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing über einen Familienanschluss
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17, MIR 2019, Dok. 013