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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Schleswig, Urteil vom 30.06.2022 - 6 U 46/21

klimaneutral - Die Werbeaussage "klimaneutral" für eine Ware ist nicht per se irreführend, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird

UWG §§ 5, 5a Abs. 2

Leitsätze:*

1. Die auf einem Haushaltsartikel (Müllbeutel) neben einem Warenlogo aufgedruckte Werbeaussage "klimaneutral" lässt nicht darauf schließen, dass das herstellende Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere.

2. Anders als der unscharfe Begriff der "Umweltfreundlichkeit" enthält der der „Klimaneutralität“ eine eindeutige Aussage. Er enthält die Erklärung, dass die damit beworbene Ware eine ausgeglichene CO²-Bilanz aufweist.

3. Die Angabe "klimaneutral" enthält hingegen nicht auch die weitere Erklärung, die ausgeglichene Bilanz werde durch gänzliche Emissionsvermeidung bei der Produktion erreicht. Dies gilt erst recht, wenn die Angabe mit dem deutlich sichtbaren Hinweis verbunden wird, dass zur Herstellung der Klimaneutralität Klimaschutzprojekte unterstützt werden, Erläuternder Hinweise zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen bedarf es nicht.

MIR 2022, Dok. 081


Anm. der Redaktion: Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.10.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3224

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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