Rechtsprechung // Verfahrensrecht
KG, Beschluss vom 18.07.2023 - 10 W 79/23
Fünf Stunden Abmahnfrist - Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um Rechtsrat einzuholen und die Reaktion abzuwägen
ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93; KunstUrhG § 22, 23
Leitsätze:*1. Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um in zumutbarer Weise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden.
2. Es gibt keinen Grundsatz, dass bei Veröffentlichungen, die im Internet verbreitet werden, grundsätzlich Fristen gelten müssen, die sich nur auf wenige Stunden belaufen.
Anm. der Redaktion: Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.11.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3321
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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