Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17
Per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS - Eine in AGB enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen
BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3; UKlaG § 1
Leitsätze:*1. Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
2. Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001; BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 169/10, MIR 2013, Dok. 023).
3. Eine spezifische Einwilligungserklärung liegt vor, wenn die Einwilligungserklärung keine Textpassagen umfasst, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten als die konkrete Zustimmungserklärung. Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - I ZR 38/10, MIR 2011, Dok. 050; BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06, MIR 2008, Dok. 278).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.03.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2861
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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