Rechtsprechung // Verfahrensrecht
OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2022 - 6 U 220/21
Royal Donuts - Geht ein Urheber nur gegen einen Franchisenehmer, nicht aber gegen den Franchisegeber (Quelle der Verletzungshandlung) im Rahmen des Eilrechtsschutz vor, kann dies im Verfahren gegen den Franchisenehmer dringlichkeitsschädlich sein
UrhG § 97; ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:*1. Geht ein Urheber nicht gegen einen Franchisegeber wegen rechtswidriger Nutzungen im Rahmen des Eilrechtsschutzes vor, kann hierdurch das Eilbedürfnis für ein Verfahren gegen einen Franchisenehmer, der seine Rechte vom Franchisegeber ableitet, entfallen.
2. Für die Frage, ob Dringlichkeit anzunehmen ist, kann nicht allein auf das Verhalten des Anspruchstellers gegenüber dem Anspruchsgegner abgestellt werden. Vielmehr kann der Anspruchsteller auch durch sein sonstiges Verhalten zeigen, dass das Eilbedürfnis fehlt; nicht nur eine zögerliche Verfahrensführung kann dringlichkeitsschädlich sein. Vielmehr kann jedes Verhalten des Antragstellers dringlichkeitsschädlich sein, aus welchem sich ergibt, dass ihm die Sache nicht eilig ist. Zwar kann nicht generell jedes Verhalten gegenüber einem Dritten für den Verlust der Dringlichkeit berücksichtigt werden und der Antragsteller gibt bei Nichtvorgehen gegen einen Dritten im Ausgangspunkt lediglich zu erkennen, dass ihm ein Vorgehen gegen diesen Dritten nicht eilig ist. Allerdings kann in einem Nichtvorgehen gegen einen Dritten im Einzelfall zu erkennen sein, dass das Verfahren gegen den Antragsgegner ebenfalls nicht dringlich ist. Im Einzelfall kann auch darauf abgestellt werden, ob der Anspruchsteller gegen die Quelle einer möglichen Verletzungshandlung vorgegangen ist, um so einen umfassenden Rechtsschutz zu erlangen, oder ob die einstweilige Verfügung aus anderen Gründen beantragt worden ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Vorgehen gegen die Quelle letztlich mit vergleichbaren Prozessaussichten möglich ist. Dies kann abzulehnen sein, wenn ein Vorgehen aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend erfolgversprechend ist, die praktische Durchsetzbarkeit fraglich ist, Probleme bei einer möglichen Vollstreckung drohen oder die Rechtsverfolgung in einem solchen Fall insgesamt weniger effektiv erscheint.
MIR 2022, Dok. 053
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3196
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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