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Rechtsprechung // Markenrecht



BGH, Beschluss vom 12.10.2023 - I ZB 28/23

KÖLNER DOM - Keine Unterscheidungskraft für Reiseandenken und -bedarf

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-215/14 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZB 16/20 - NJW-Orange; jeweils mwN). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 19.09.2019 - C-541/18 - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, Beschluss vom 31.05.2016 - I ZB 39/15 - OUI, mwN). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 31.05.2016 - I ZB 39/15 - OUI; BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZB 61/16 - #darferdas? II; jeweils mwN). Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH, Urteil vom 19.09.2019 - C-541/18 - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZB 61/16 - #darferdas? II).

2. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

3. Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

MIR 2024, Dok. 006


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 und 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.01.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3335

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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