Rechtsprechung: Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16
Organisierter Fernabsatz? - Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden
BGB § 312b Abs. 1 aF, BGB § 312c Abs. 1 nF
Leitsätze:1. Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (§ 312c Abs. 1 BGB nF) sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen dann Fernabsatzverträge, wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Diese Voraussetzungen können auch bei einem Anwaltsvertrag erfüllt sein.
2.
a) Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.
b) Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.
3. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem kann erst dann vorliegen, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (BGH, Urteil vom 07.06.2016 - I ZR 30/15). Ausreichend kann insoweit die planmäßige Werbung eines Unternehmers mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Ware sein. Demgegenüber genügt es nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt oder das ein Rechtsanwalt lediglich technische Möglichkeiten (vgl. im Einzelnen LS 2b) vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind.
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Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.02.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2856
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