MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/18

Deutsche Digitale Bibliothek II - Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst kann von Maßnahmen gegen Framing abhängig gemacht werden

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2014/26/EU Art. 16; UrhG § 15 Abs. 2, § 19a; VGG § 34 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

Leitsätze:*

1.

a) Die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing stellt einen Eingriff in das Recht zur öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst).

b) Bedingungen einer Nutzungsrechtseinräumung können im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG angemessen sein, wenn sie der Gefahr von Rechtsverletzungen vorbeugen sollen, die nicht durch den zukünftigen Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft, sondern durch Drittnutzer begangen werden.

c) Bei der nach § 34 Abs. 1 VGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht auf das tatsächlich bestehende Interesse einzelner Urheber abzustellen, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Verwertungsgesellschaft treuhänderisch vertretenen Urheberrechtsinhaber.

2. Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist nach dem Maßstab des § 95a Abs. 1 und 2 UrhG (Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG; dazu vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2014 - C-355/12 - Nintendo u.a.) zu bestimmen. Damit ist hinsichtlich des zu betrachtenden Personenkreises auf den durchschnittlichen Benutzer abzustellen, für den die Maßnahme ein Hindernis darstellen muss. Die bloße Umgehungsmöglichkeit steht der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahme nicht entgegen, weil es insoweit auf Maßnahmen ankommt, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, urheberrechtswidrige Handlungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05 - Clone-CD; BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II).

MIR 2021, Dok. 080


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 a) bis c) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.10.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3122

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige