Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Ach Du dickes Ei! - Die Werbung mit der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" für Eierlikörprodukte verletzt nicht Verpoorten-Marke "Eieiei"
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 - I-20 U 41/22; Vorinstanz: LG Düsseldorf, 12.01.2022 - 2a 202/20
MIR 2023, Dok. 031, Rz. 1
1
Eine Brennerei (Beklagte) durfte ihre Eierlikörprodukte unter Verwendung der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" bewerben. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.04.2023 (I-20 U 41/22) die Berufung des bekannten Eierlikörherstellers Verpoorten aus Bonn gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 (Aktenzeichen 2a O 202/20) zurückgewiesen.
Zur Sache: Eiertanz!
Die Klägerin, die Verpoorten GmbH & Co. KG mit Sitz in Bonn, ist Herstellerin von Eierlikör und unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei", die Schutz in der Warenklasse 33 für "Spirituosen" genießt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin - erfolglos - zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: Keine Herkunftstäuschung - glatt beschreibender Sachhinweis
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Klagemarke "Eieiei" nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt.
In Eierlikör ist Ei!
Davon könne hier nicht ausgegangen werden, so das Gericht. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in Bezug auf die Warenklasse "Spirituosen" lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich das "Ei" als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten. Die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern werde nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen. Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärke den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeigt neben den Worten "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" ein Osternest, die zweite fünf kleine, eiförmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein "Ei" jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spreche schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 16/2023 vom 27.04.2023
Zur Sache: Eiertanz!
Die Klägerin, die Verpoorten GmbH & Co. KG mit Sitz in Bonn, ist Herstellerin von Eierlikör und unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei", die Schutz in der Warenklasse 33 für "Spirituosen" genießt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin - erfolglos - zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: Keine Herkunftstäuschung - glatt beschreibender Sachhinweis
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Klagemarke "Eieiei" nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt.
In Eierlikör ist Ei!
Davon könne hier nicht ausgegangen werden, so das Gericht. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in Bezug auf die Warenklasse "Spirituosen" lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich das "Ei" als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten. Die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern werde nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen. Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärke den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeigt neben den Worten "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" ein Osternest, die zweite fünf kleine, eiförmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein "Ei" jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spreche schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 16/2023 vom 27.04.2023
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.04.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3275
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